Satzung des Turnverein 1903 Beeden e.V.
Vorbemerkung:
Der besseren Lesbarkeit halber wird im nachstehenden Text die männliche Form benutzt. Sie gilt jedoch ausdrücklich gleichermaßen für beide Geschlechter.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Turnverein 1903 Beeden e.V.“. Er wurde im Jahr 1903 gegründet und wieder gegründet am 24.12.1950. Er hat seinen Sitz in Homburg-Beeden. Der Verein ist Mitglied des Saarländischen Turnerbundes (STB), des Landessportverbandes (LSVS), des Stadtverbandes für Sport Homburg und ist im Vereinsregister beim AG Homburg eingetragen (VR 379). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport und Kultur. Dieser Zweck wird zum einen erfüllt durch die Leibeserziehung seiner Mitglieder, das Anhalten zu ritterlichem Sportsgeist und zur entsprechenden Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins, zum anderen durch regelmäßige Theateraufführungen volkstümlicher Lustspiele. Der Verein verfolgt seinen Zweck durch die Pflege aller auf ideeller Grundlage möglichen Turn- und Sportarten sowie heimatlichen Volkstums, der Jugenderziehung und Jugendpflege. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ermöglicht die Durchführung sportlicher Ausbildung zu Einzel- und Mannschaftswettkämpfen in Zusammenarbeit mit dem jeweils zuständigen Fachverband.
- Dem Verein obliegen Pflege und Aufbau des Schüler- und Jugendsports innerhalb des Vereins zum Zwecke der Heranziehung des Nachwuchses, der Förderung und Erziehung der Jugend sowie das Angebot entsprechender Betätigungsfelder im Bereich des Erwachsenen- und Freizeitsports.
- Der Verein muss den Versicherungsschutz seiner Mitglieder sicherstellen.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft. Kündigung, Ausschluss
- Der Verein führt aktive und inaktive Mitglieder (ab 18 Jahre), Ehrenmitglieder, Jugendliche (bis 18 Jahre) und Schüler (bis 14 Jahre).
- Die Mitgliedschaft kann von jeder unbescholtenen volljährigen Person beantragt werden. Sie bedarf der Unterzeichnung einer Eintrittserklärung. Mit Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Satzung ist im vereinseigenen Turnerheim ausgehängt und auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Auf entsprechende Anforderung wird die Satzung dem Mitglied ausgehändigt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Über die Ablehnung eines Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist schriftlich zu begründen. Der abgewiesene Antragsteller kann gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen. Über diesen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
- Mitgliedsdaten werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz erhoben und verarbeitet. Der Verein informiert die Presse über seine sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen und deren Ergebnisse. Solche Informationen und Bilder werden auch auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung der Bilder, seine Person betreffend, widersprechen mit der Folge einer Löschung.
- Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
- Die Kündigung der Mitgliedschaft bedarf der Schriftform. Sie ist gegenüber dem Kassenwart anzuzeigen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum 30. Juni bzw. zum 31. Dezember eines Jahres.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mehr als drei Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht des Widerspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Der Widerspruch ist schriftlich mit Angabe der Widerspruchsgründe binnen 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet innerhalb des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt. Die Beiträge werden, je nach Wunsch des Mitglieds, halbjährlich oder jährlich im Voraus erhoben.
Der Mitgliedsbeitrag ist entweder bis zum 05.01. oder 05.07. eines jeden Jahres zu entrichten, falls keine SEPA Lastschrift-Mandatsvollmacht (SEPA-Basis Lastschriftvollmacht) vorliegt. Ansonsten wird der jeweils fällige Beitrag im Lastschriftverfahren jeweils zum 15.01. bzw. zum 15.07 eines Jahres eingezogen. Falls dieses Datum nicht auf einen Bankarbeitstag fällt, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Der Einzug erfolgt unter der dem Verein von der Deutschen Bundesbank zugeteilten Gläubiger-Identifikationssnummer DE 41TVB00000260452. Die Mandatsreferenz-Nummer der einzelnen Mitglieder ist gleichzeitig die Mitgliedsnummer.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, alle durch den Verein geschaffenen Einrichtungen zu nutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Voraussetzung des aktiven Wahlrechts und der Stimmberechtigung ist die Vollendung des 16, Lebensjahres. Vorraussetzung für das Passive Wahlrecht ist die Volljährigkeit. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jugendlichen Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steht ein Vorschlagsrecht zu.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten. Dies gilt auch für Anordnungen des Vorstands. Weiterhin sind sie zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Sie sind zudem gehalten, die Ziele des Vereins zu fördern.
§ 7 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
- Mitgliederversammlung
- Geschäftsführender Vorstand
- Sport- und Spielausschuss.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und die Abwahl des Vorstands und die Entlastung des Vorstands. Über die Entlastung des Kassenwarts ist jährlich zu befinden. Des Weiteren gehören zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung die Entgegennahme der Berichte des Vorstands, die Wahl der Kassenprüfer, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Widerspruchsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand 14 Tage zuvor durch einen Aushang im Vereinskasten vor dem Anwesen Blieskasteler Straße 61, Homburg-Beeden unter Bekanntgabe der Tagesordnung und durch Mitteilung in der örtlichen Tagespresse einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Über Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht wurden, kann erst in der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist innerhalb der folgenden vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden und, sollte auch dieser verhindert sein, vom Kassenwart geleitet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sonderregelungen betreffend Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins finden sich in den §§ 12 und 13.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Mitgliederversammlung ist ein ordnungsgemäßes Protokoll zu führen, insbesondere über deren Beschlüsse. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und muss in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und genehmigt werden.
§ 9 Vorstand
Dem Vorstand gehören als geschäftsführende Mitglieder an:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Kassenwart
- Schriftführer
- Pressewart
- Technischer Leiter
- Veranstaltungsorganisator
- Sport- und Spielausschussvorsitzender.
Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Beide sind jeweils allein nach außen vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder müssen jeweils geschäftsfähige Personen sein. Sie dürfen nicht wegen einer strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein und müssen die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hierbei gilt folgende Regelung:
In geraden Jahren werden gewählt:
- 1. Vorsitzender
- Kassenwart
- Pressewart
- Sport- und Spielausschussvorsitzender.
In ungeraden Jahren werden gewählt:
- 2. Vorsitzender
- Schriftführer
- Technischer Leiter
- Veranstaltungsorganisator.
Wiederwahl ist zulässig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Mitglied des Vorstands.
Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein, leitet dieselben und stellt die Tagesordnung auf. In seinem Verhinderungsfall wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Die Sitzungen des Vorstands sollen regelmäßig einmal im Monat stattfinden. Der Vorstand ist auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder einzuberufen.
Über die Vorstandssitzungen ist ein vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der ihm satzungsgemäß angehörenden Mitglieder anwesend sind.
Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden zweifach.
Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds muss geheim abgestimmt werden.
Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vorstands über einen Betrag von € 200,00 monatlich frei zu verfügen. Die Verwendung dieses Betrags ist dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören insbesondere:
- Aufstellung eines Haushaltsvoranschlags
- Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung
- Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen
- Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern durch die Mitgliederversammlung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
- Schlichtung von Streitigkeiten im Verein
- Überwachung des Sportbetriebs im Verein
- Überwachung und Förderung der Jugendarbeit im Verein.
§ 10 Sport- und Spielausschuss
Dem Sport- und Spielausschuss gehören an:
- Sport- und Spielausschussvorsitzender
- Spartenleiter der im Verein bestehenden Abteilungen
- Pressewart.
Die Mitglieder des Sport- und Spielausschusses müssen geschäftsfähige Personen sein.
Der Sport- und Spielausschussvorsitzende führt den Vorsitz der Sport- und Spielausschusssitzungen. Er ist verantwortlich für die gesamten sport- und spieltechnischen Angelegenheiten des Vereins. Sein Aufgabengebiet umfasst insbesondere:
- Einberufung und Leitung der Sitzungen des Sport- und Spielausschusses
- Überwachung der Gesundheit der Sportler
- Überwachung der Erstellung der Haushaltspläne der einzelnen Abteilungen und den sinnvollen und zweckmäßigen Einsatz der vom Vorstand bewilligten Mittel.
Sitzungen des Sport- und Spielausschusses finden nach Bedarf statt, möglichst mindestens einmal im Quartal.
Der Sport- und Spielausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der im Verein geführten Abteilungen vertreten ist.
Die Abstimmungen im Sport- und Spielausschuss erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Sport- und Spielausschussvorsitzenden zweifach.
Sollten mindestes zwei der ihm angehörenden Mitglieder dies gegenüber dem Sport- und Spielausschussvorsitzenden schriftlich beantragen, so ist der Sport- und Spielausschuss zu einer Sitzung einzuberufen.
Sollte der Sport- und Spielausschussvorsitzende an der Teilnahme einer Sitzung des Vorstands gehindert sein, soll er nach Möglichkeit um die Anwesenheit eines Vertreters bemüht sein. Diesem steht ein Stimmrecht nicht zu.
§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen weder Mitglied des Vorstands noch des Sport- und Spielausschusses sein.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und den Kassenabschluss zu prüfen. Hierüber berichten sie der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung.
§ 12 Satzungsänderungen
Über eine Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.
Beschlüsse über Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Änderungen, welche insbesondere die in § 2 genannte gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamt
§ 13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist.
Ist diese Anzahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb der folgenden vier Wochen einzuberufen. Diese beschließt mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung benennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen sind.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Homburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30. März 2014 beschlossen.
Homburg, den 30. März 2014
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Schriftführer
(Horst Hoffmann) (Dr. Klaus Krischel)